Zusammenfassung: Die Verfasser behandeln die Frage der Haftung von Gutachtern für Äußerungen über Dritte im Lichte der deliktischen Haftung des § 1330 ABGB am Maßstab der Menschenwürde. Dabei wird auf die Meinung des OGH so wie auf die widersprüchliche Meinung der Lehre eingegangen.
Rechtsgrundlagen: § 1330 ABGB