Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag die neuen Bestimmungen der ÖNORM iZm der Übergabe eines Bauwerks. Haben die Parteien eine spezielle Vereinbarung getroffen, so gilt diese. Im umgekehrten Fall handelt es sich um eine formlose Übergabe, welche sich nach den Bestimmungen des ABGB richtet. An dieser Regelungändert auch der ÖNORM Entw nichts, nach diesem besteht kein Formvorbehalt.
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