Zusammenfassung: Der Vorwurf gegen die Strafverfolgungsbehörde bezüglich einer Ungleichbehandlung von Ausländern und Inländern widerspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts und ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt.
Rechtsgrundlagen: Art 10 MRK; Art 13 Abs 1 StGG; § 9 RAO