§ 10 Abs 3 Z 1 MSchG; § 54 Abs 2 MSchG; § 1 UWG
Der OGH konkretisiert die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Führung des eigenen Namens im Geschäftsverkehrs, nimmt zum Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers Stellung und beschreibt die Rechtsfolgen von Herkunftstäuschungen.