Zusammenfassung: Den Kreditnehmer trifft nach der vollständigen Rückzahlung eines Kredits keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Kreditunterlagen. Eine Konsumentenschutzorganisation ist im Rahmen der Berechnung eines Kreditschadens nicht als Wissensvertreter des Kreditnehmers zu qualifizieren.
HG Wien, 26.01.2006, 1 R 248/05z