§ 364 Abs 2 ABGB; § 272 ZPO
Der OGH beschreibt die Beweislastverteilung in einer Unterlassungsklage zur Abwehr von Immissionen eines ausländischen Atomkraftwerks und führt aus, dass die höhere Beweisnähe des Beklagten keine Beweislastumkehr zur Folge hat. Weiters nimmt der OGH zur gebotenen Güter- und Interessensabwägung im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Unterlassungsklage Stellung.