§ 1008 ABGB; § 577 Abs 3 ZPO idF vor SchiedsRÄG 2006
Die Vereinbarung einer Schiedsklausel setzt das Vorliegen einer schriftlichen Spezialvollmacht voraus; dieser Mangel kann durch nachträgliche schlüssige Einwilligung durch den Geschäftsführer nicht geheilt werden.