§ 1 Abs 5 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG
Eine in der Satzung normierte Beitragsrückerstattung ist als echter Satzungsbestandteil zu qualifizieren, der nicht der Transparenzkontrolle des § 6 Abs 3 KSchG unterliegt.
OGH 30.03.2006, 8 Ob 128/05i
§ 1 Abs 5 KSchG; § 6 Abs 3 KSchG
Eine in der Satzung normierte Beitragsrückerstattung ist als echter Satzungsbestandteil zu qualifizieren, der nicht der Transparenzkontrolle des § 6 Abs 3 KSchG unterliegt.
OGH 30.03.2006, 8 Ob 128/05i