§ 93 Abs 2 Satz 6 BWG; § 1 Abs 2 AHG; § 806 ABGB; § 63 Abs 3 BWG; § 869 ABGB
Sofern eine dritte Person auf Basis des Amtshaftungsrechts zur Begleichung der Ersatzansprüche der Einleger herangezogen werden kann, kann die Einlagensicherungseinrichtung Regressansprüche in vollem Umfang gegen den Rechtsträger geltend machen.