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Bruch des Handelsembargos gegen Serbien

EntscheidungEuroparechtMichael Erhart; Martin Steinbergerecolex 2006, 715 - 716 Heft 8 v. 1.8.2006

Die Autoren erläutern die maßgeblichen Entscheidungsgründe des EuGH in der Rs C-371/03 , in der der EugH klarstellte, dass auch die gewerbliche Personenbeförderung im Rahmen des gebrochenen Verkehrs vom Handelsembargo gegen Serbien und Montenegro umfasst ist.

EuGH 09.03.2006, Rs C-371/03 (Siegfried Aulinger/Bundesrepublik Deutschland)

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