Die Autoren erläutern die maßgeblichen Entscheidungsgründe des EuGH in der Rs C-371/03 , in der der EugH klarstellte, dass auch die gewerbliche Personenbeförderung im Rahmen des gebrochenen Verkehrs vom Handelsembargo gegen Serbien und Montenegro umfasst ist.
EuGH 09.03.2006, Rs C-371/03 (Siegfried Aulinger/Bundesrepublik Deutschland)