Zusammenfassung: Der UFS lehnt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Einzelunternehmen und einer Personengesellschaft (im konkreten Fall eine Arztordination und ein Gesundheitsinstitut) im Rahmen der Liebhabereiprüfung ab.
UFS, 26.04.2006, RV/0799-L/02