Art 31 Abs 2 CMR; Art 21 EuGVÜ; Art 27 EuGVO
Die Bestimmungen des EuGVO sind zwar im Anwendungsbereich des Art 31 CMR nicht zugrundezulegen; eine frühere negative Feststellungsklage begründet aber auch für eine später geltend gemachte Leistungsklage die Streitanhängigkeit.