§ 1 UWG; § 107 TKG
Der OGH nimmt zur Wettbewerbswidrigkeit von unerwünschter Telefonwerbung Stellung und konkretisiert, welche Personen einen Unterlassungsanspruch geltend machen können. Weiters führt er aus, dass werbende Unternehmen bei einem Erwerb der Kundendaten über sogenannte Listbroker (Adressmakler) nicht auf das Vorliegen von Einwilligungserklärungen der Kunden vertrauen dürfen.