§ 1 UWG
Das Abschreiben, Einscannen oder Kopieren einer fremden Leistung zu Konkurrenzzwecken begründet eine glatte Übernahme einer fremden Leistung, die als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren ist.
OGH 15.09.2005, 4 Ob 113/05d
§ 1 UWG
Das Abschreiben, Einscannen oder Kopieren einer fremden Leistung zu Konkurrenzzwecken begründet eine glatte Übernahme einer fremden Leistung, die als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren ist.
OGH 15.09.2005, 4 Ob 113/05d