§ 197 Abs 2 AktG; § 406 ZPO; § 504 ZPO
Die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage muss sämtliche Anfechtungsgründe sowie den maßgeblichen Sachverhalt bereits enthalten; eine nachträgliche Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 197 Abs 2 AktG ist nicht möglich.