§ 113 Abs 3 BVergG 1997; § 55 BVergG 1997
Die Autoren besprechen ein Erkenntnis des VfGH, in dem dieser darlegte, dass die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Feststellungantrags beim BVA auch nach dem Widerruf der Ausschreibung bestehen muss.
VfGH 28.11.2005, B 582/05