Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf das Entschädigungsfondsgesetz und befasst sich in seinem Beitrag mit der Frage, wem das Grundstück im Fall des Todes des persönlich Anspruchsberechtigten vor Inkrafttreten des EFG zurückzustellen ist. In diesem Zusammenhang nimmt er zur Auslegung des § 27 EFG Stellung und prüft, wer als "Begünstigter" bzw "Erbe" iSd Entschädigungsfondsgesetzes zu qualifizieren ist. Dabei weist er nach, dass "Erbe" jeder materiell legitimierte Erbe iSd ABGB und jeder Legatar darstellt, wobei eine bereits erfolgte Einantwortung aber nicht erforderlich ist.