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OGH, 24.10.2005, 9 ObA 143/05b (Arbeitsrecht - Sozialrecht)

Arbeitsrecht - Sozialrechtecolex 2006/96ecolex 2006, 236 - 237 Heft 3 v. 1.3.2006

§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG

Der Arbeitgeber muss vor Kündigungen allfällige alternative Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht prüfen; eine Bewerbungspflicht des Arbeitnehmers besteht nur bei außergewöhnlichen Verwendungsarten. Das Angebot von Altersteilzeitbeschäftigung kann nicht als hinreichende Erfüllung der sozialen Gestaltungspflicht qualifiziert werden.

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