§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Der Arbeitgeber muss vor Kündigungen allfällige alternative Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialen Gestaltungspflicht prüfen; eine Bewerbungspflicht des Arbeitnehmers besteht nur bei außergewöhnlichen Verwendungsarten. Das Angebot von Altersteilzeitbeschäftigung kann nicht als hinreichende Erfüllung der sozialen Gestaltungspflicht qualifiziert werden.