§ 33 FinStrG; § 83 FinStrG
Kann die Strafbarkeit nach § 33 Abs 1 FinStrG bejaht werden, kommt die finanzstrafrechtliche Verfolgung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht mehr in Betracht. Der Eröffnungsbescheid muss daher genau konkretisieren, auf welches Vergehen er sich erstreckt.