§ 200 BAO; § 14 BewG; § 19 BewG
Eine Verlustzurechnung an den atypisch stillen Gesellschafter kann im Fall eines negativen Einheitswert des Betriebsvermögens nur erfolgen, wenn eine Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Die Berufungsbehörde ist zur Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheids berechtigt.