§ 1162c ABGB; § 82 lit f GewO 1859
Der Arbeitnehmer trägt ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn er einen Rechtfertigungsgrund für sein Fehlverhalten nicht offen legt, der Dienstgeber bei Kenntnis dieses Rechtfertigungsgrundes aber von der Entlassung abgesehen hätte.