Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den praktischen Folgen der Neubestimmung des § 95 ab 5 AktG und des § 30j Abs 5 GmbHG auseinander, die die Zahl jener Geschäfte und Vertragsabschlüsse, die der Einwilligung des Aufsichtsrates bedürfen, wesentlich vergrößerte. Dabei unterzieht er auch die uneingeschränkte Einwilligungspflicht für Geschäfte im Konzernverhältnis einer kritischen Würdigung und erläutert, welche haftungsrechtlichen Folgen die Nichteinholung der Einwilligung des Aufsichtsrats nach sich ziehen kann.