§ 932 Abs 4 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Bestand eines geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB anhand einer einzelfallbezogenen, objektiven Interessensabwägung der Vertragspartner des jeweiligen Vertrages beurteilt wird. Bloß subjektiv vom Erwerber als beeinträchtigend empfundene Vibrationsgeräusche bei manchen Schaltabläufen in einem Neuwagen ermöglichen keine Wandlung des Kaufvertrages.