§ 909 ABGB; § 1053 ABGB; § 1165 ABGB; § 1336 ABGB; § 7 KSchG; § 27a KSchG
Bei einer Vereinbarung bezüglich der Lieferung von Baumaterialien und der Gestaltung des Einreichplans für ein Blockhaus überwiegen die kaufvertraglichen Elemente. Eine bedungene Stornogebühr ist daher als Reuegeld oder Konventionalstrafe zu qualifizieren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen der richterlichen Mäßigung unterliegt.