Zusammenfassung: Der UFS erläutert, dass Ausschüttungen von Privatstiftungen an Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuerpflicht und im Fall der weiteren Ausschüttung an natürliche Personen auch der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen.
UFS 12.05.2006, RV/1448-W/03