§ 1325 ABGB; § 11 EKHG
Der OGH erörtert, dass ein geringes Mitverschulden des Klägers bei grobem Verschulden des Fahrzeuglenkers im Anwendungsbereich des § 11 EKHG außer acht bleiben kann und nimmt Stellung zur Bemessung und Verhältnismäßigkeit des Schmerzengeldanspruchs.