§ 17 Abs 1 GmbHG; § 69 KO
Der OGH bejaht die Anfechtungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers gegen die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass ein Konkurseröffnungsbeschluss auch im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung bis zur rechtskräftigen Aufhebung Rechtsgültigkeit behält.