§ 90 ABGB; § 879 ABGB
Der OGH erläutert, dass die bedungene Geheimhaltung der Gründe für die einvernehmliche Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Sittenwidrigkeit rechtsunwirksam ist, wenn sie eine Vereitelung von Unterhaltsansprüchen bezweckt.
OGH, 17.03.2004, 9 ObA 50/03y