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Der ganz normale kaputte Haarföhn

WirtschaftsrechtGeorg Wilhelmecolex 2004, 425 Heft 6 v. 1.6.2004

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob der Besitzer einer funktionsunfähigen Sache verpflichtet werden kann, diese dem Hersteller zum Zweck einer Schadensbegutachtung zu überlassen oder aber den Kaufpreis eines angeschafften identen Zweitguts klagsweise einfordern darf.

Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB

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