§ 30 Abs 1 MSchG; § 33a MSchG
Der OGH legt dar, dass die markenrechtliche Schutzfähigkeit unabhängig von einem aktuellen Gebrauch der Marke besteht und führt weiters aus, dass eine potentielle Täuschungsgefahr innerhalb der Fristsetzung des § 33a MSchG ausschließlich anhand abstrakter Kriterien festgestellt werden kann.