§ 25c KSchG
Der OGH erörtert, dass der Abschluss des Bürgschaftsvertrags auf Veranlassung des Gläubigers dessen Kenntnis über die finanzielle Situation des Hauptschuldners indiziert und legt dar, unter welchen Voraussetzungen der Hauptschuldner als Gehilfe des Gläubigers zu qualifizieren ist.