§ 914 ABGB; § 1346 Abs 2 ABGB; § 886 ABGB
Der OGH beschreibt den Stellenwert der sogenannten Andeutungstheorie bei der Interpretation formpflichtiger Rechtsgeschäfte und legt dar, dass die schriftliche Bürgschaftserklärung einen Hinweis auf das Haftungsausmaß enthalten muss. Der Bürge ist in der Folge verpflichtet, das Fehlen von Anknüpfungspunkten zur Verdeutlichung des Bürgschaftsumfangs einredeweise geltend zu machen.