§ 8 Abs 2 BEinStG
Der OGH legt dar, dass dem begünstigten Behinderten, der nach der Kündigung durch den Dienstnehmer nicht seine Leistungsbereitschaft zum Ausdruck bringt, keine Auswahlmöglichkeit zwischen der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses und der Zuweisung einer Kündigungsentschädigung zusteht.