§ 879 ABGB; § 1431 ABGB; Art 7 lit b Wegekosten-RL 93/89/EWG
Der OGH erläutert, dass der Teilbetrag der Autobahnmaut für die Benutzung der Brennerautobahn, der vom zulässigen Höchstmaß der Wegekostenrichtlinie abweicht, bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden kann. Die partielle Missachtung der Wegekosten-RL begründet hingegen keinen Staatshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich.