Zusammenfassung: Wilhelm nimmt Stellung zur Auslegung jener Bestimmungen des Entschädigungsfondsgesetzes, die die Rückübertragung von Grundstücken, die während des NS-Regimes entzogen wurden, ablehnen, wenn bereits eine Abweisung eines diesbezüglichen Antrags vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 Z 1 EFG; § 28 Abs 1 Z 2 EFG; § 37 EFG