Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben die Zielsetzung und Regelungsbereiche der Verpackungsverordnung 1996 und nehmen Stellung zur Entscheidung der europäischen Kommission, die darlegte, dass die Lizenzverträge des ARA-Modells mit Art 81 EGV im Einklang stehen. Gleichzeitig bezweifeln sie aber die Zweckmäßigkeit der Auflagen für die Sammel- und Verwertungsverträge der ARGEV und verweisen auf den diesbezüglichen Handlungsbedarf des zuständigen BMLFUW.