§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG; § 28 KSchG
Der OGH erörtert, dass die Vereinbarung von Zinsgleitklauseln, die keiner Minderung unterliegen, mit den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht in Einklang steht. Weiters erläutert der erkennende Senat, das auch die Beibehaltung einer unzulässigen Klausel in noch nicht abgewickelten Darlehensverträgen als "Sich-Berufen" nach § 28 KSchG qualifiziert wird.