§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 2 Abs 2 GUG
Der OGH erörtert, dass eine Liegenschaft durch die Anführung der richtigen Einlagezahl für eine Einverleibung hinreichend konkretisiert ist; sonstige unrichtige Grundstücksdaten z.B. bezüglich Größe oder Kulturgattung stehen einer Intabulation daher nicht entgegen.