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OGH, 18.12.2002, 9 ObA 249/02m (Wirtschaftsrecht)

Wirtschaftsrechtecolex 2003/119ecolex 2003, 266 Heft 4 v. 1.4.2003

§ 82 GewO 1859; § 27 Z 4 AngG

Der OGH erörtert, dass ein Dienstversäumnis nur bei Erheblichkeit einen Entlassungsgrund rechtfertigt, wofür der Dienstgeber die Beweislast trägt. Eine Qualifikation als Pflichtverletzung kann nur bei Beharrlichkeit erfolgen, was wiederum eine Mahnung erfordert.

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