§ 82 GewO 1859; § 27 Z 4 AngG
Der OGH erörtert, dass ein Dienstversäumnis nur bei Erheblichkeit einen Entlassungsgrund rechtfertigt, wofür der Dienstgeber die Beweislast trägt. Eine Qualifikation als Pflichtverletzung kann nur bei Beharrlichkeit erfolgen, was wiederum eine Mahnung erfordert.