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Arisiertes Eigentum verjährt nicht

WirtschaftsrechtGeorg Wilhelmecolex 2003, 161 - 164 Heft 3 v. 1.3.2003

Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Rückforderungsrechten der (vormaligen) Eigentümer arisierter Vermögensgüter auseinander. Wilhelm differenziert zwischen der Enteignung durch staatlichen Hoheitsakt und Vermögensentziehungen durch schuldrechtlichen Kontrakt und prüft, ob der Ablauf der Verjährungsfrist der Rückstellung der Güter entgegensteht bzw welche Rechtsgrundlagen die Geltendmachung der Nichtigkeit der Verträge ermöglichen könnten.

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