Zusammenfassung: Wilhelm bezweifelt die Verbindlichkeit der Verhaltensnormen des "corporate governance code" und insbesondere der darin vorgesehenen Selbstbindungserklärung der Unternehmer, da sich aus dieser, wie der Autor am Beispiel der culpa contrahendo, der Prospekthaftung wie auch der deliktischen Haftung für eine falsche Auskunftserteilung nachweist, keine Ersatzansprüche ableiten lassen.