§ 1096 ABGB
Der OGH erläutert, dass eine Kürzung des Mietentgelts bzw ein Wegfall der Zahlungsverpflichtung des Bestandnehmers nicht eintritt, sofern dieser im Wissen um einen bestehenden Schaden den Mietgegenstand annimmt oder bewusst das volle Mietentgelt begleicht, was als Verzicht auf die Zinskürzung zu qualifizieren ist.