§ 277 HGB; § 278 HGB; § 279 HGB; § 283 HGB; § 24 FBG; § 10 HGB
Der OGH legt dar, dass die Publizitätsbestimmungen des HGB mit grundrechtlichen wie auch gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, bejaht die Zulässigkeit der mehrmaligen Auferlegung einer Zwangsstrafe und nimmt Stellung zur Zielsetzung der Publizierung des Zwangsstrafenbeschlusses.