§ 11 Abs 2 Rechtshilfeabk mit Deutschland
Der VwGH erörtert, dass die Finanzbehörde bei Erfüllung der formalen Bedingungen des Rechtshilfeabkommens mit Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Rückstandsausweisen verpflichtet ist.
VwGH, 31.10.2000, 2000/15/0092