§ 43 ABGB
Der OGH prüft in dieser Entscheidung, ob die Verwendung einer privaten Domainbezeichnung bundesheer.at schutzwürdige Interessen der Republik Österreich verletzt, was einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.
OGH, 13.09.2000, 4 Ob 198/00x