§ 1489 ABGB
Bei Einklagen von Erstschäden ist eine Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Schädiger über Folgeschäden oder eine Feststellungsklage erforderlich, um die Verjährung der Folgeschäden zu verhindern.
OGH 24.9.1999, 2 Ob 362/97t
§ 1489 ABGB
Bei Einklagen von Erstschäden ist eine Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Schädiger über Folgeschäden oder eine Feststellungsklage erforderlich, um die Verjährung der Folgeschäden zu verhindern.
OGH 24.9.1999, 2 Ob 362/97t