§ 61 GBG; § 381 EO; § 382 Z 1 und 4 EO
Grundsätzlich ist der Eigentümer durch die Streitanmerkung der Löschungsklage von der Veräußerung des Grundstückes gesichert. In einem solchen Fall ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht statthaft. Nur ausnahmsweise, wenn aufgrund der Umstände (vorrangiger Rangordnungbescheid) eine Veräußerung im Rang vor der Streitanmerkung zu befürchten, ist eine einstweilige Verfügung zulässig.