§ 294 Abs 2 EO; § 13 Abs 2 ZustellG
Die Entscheidung nimmt zur Haftung des Drittschuldners Stellung, wenn dieser keine Drittschuldnererklärung abgibt und das Zahlungsverbot zugeht. Der OGH erörtert insbesondere zustellrechrechtliche Fragen, z.B. wann eine schlüssige Bevollmächtigung nach § 13 Abs 2 ZustellG zu bejahen ist.