§ 273 Abs 1 und 2 BAO; § 276 BAO; § 279 BAO; § 282 BAO
Die Entscheidung stellt klar, daß ein Vorlageantrag nicht wegen unrichtiger Bezeichnung zurückzuweisen ist. Entscheidend für die Beurteilung ist der Inhalt, und nicht die Bezeichnung der Eingabe.