§ 4 Abs 3 EStG
Ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner hat grundsätzlich die Wahl, ob er Brutto- oder Nettowerte für Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen ansetzt. Die Nettomethode steht jedoch dann nicht zur Auswahl, wenn der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätze in Anspruch genommen wird.